Themenfeld: Baufinanzierung

  • Grundschuld

    Die Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht. Mit ihr dient die Immobilie der Bank als Sicherheit für das Darlehen.

    Kann der Kreditnehmer nicht mehr zahlen, darf die Bank aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung betreiben und sich aus dem Erlös bedienen. Sie ist damit die zentrale Sicherheit einer Baufinanzierung.

    Anders als die Hypothek ist die Grundschuld nicht an einen bestimmten Darlehensstand gebunden. Sie besteht in voller Höhe fort, bis der Eigentümer sie im Grundbuch löschen lässt. Deshalb lässt sie sich nach der Rückzahlung auch für ein späteres Darlehen wiederverwenden.

  • Annuitätendarlehen

    Beim Annuitätendarlehen zahlen Sie über die gesamte Zinsbindung eine gleichbleibende Rate, die Annuität. Jede Rate besteht aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil.

    Da die Restschuld mit jeder Zahlung kleiner wird, sinkt der Zinsanteil, und im gleichen Maß steigt der Tilgungsanteil. Die Rate selbst bleibt dabei konstant.

    Für Sie bedeutet das eine gut planbare Belastung über viele Jahre, ohne Überraschungen bei der Ratenhöhe. Das Annuitätendarlehen ist deshalb die übliche Form der Immobilienfinanzierung.

  • Beleihungsauslauf

    Der Beleihungsauslauf beschreibt, wie weit eine Immobilie beliehen ist. Er setzt die Darlehenssumme oder die noch offene Restschuld ins Verhältnis zum Beleihungswert und wird in Prozent angegeben.

    Je niedriger der Beleihungsauslauf, desto kleiner das Risiko der Bank, und desto günstiger fällt in der Regel der Zins aus. Banken staffeln ihre Konditionen häufig nach diesem Wert.

    Ein hoher Einsatz von Eigenkapital senkt den Beleihungsauslauf und verbessert so die Konditionen. Wer nur wenig Eigenkapital mitbringt, beleiht die Immobilie hoch und zahlt dafür meist einen Zinsaufschlag.

  • Sollzinsbindung

    Die Sollzinsbindung ist der Zeitraum, für den der vereinbarte Sollzins unverändert festgeschrieben bleibt. Üblich sind fünf, zehn oder fünfzehn Jahre. Innerhalb dieser Frist bleibt Ihr Zinssatz gleich, ganz gleich, ob die Marktzinsen steigen oder fallen.

    Die Bindung schafft damit Planungssicherheit, weil Ihre Rate über die gesamte Dauer kalkulierbar bleibt. Läuft die Frist ab, bevor das Darlehen vollständig getilgt ist, wird für die verbleibende Restschuld eine Anschlussfinanzierung nötig.

    Unabhängig von der vereinbarten Dauer dürfen Sie ein Darlehen nach zehn Jahren gesetzlich kündigen, gerechnet ab dem vollständigen Empfang der Summe.

  • Bonität

    Die Bonität beschreibt, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Kreditnehmerin oder ein Kreditnehmer die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen vollständig und pünktlich leistet. Ein zweites Wort dafür ist Kreditwürdigkeit.

    Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Kreditwürdigkeit vor jeder Vergabe zu prüfen. In diese Prüfung fließen unter anderem das regelmäßige Einkommen, bestehende Verpflichtungen und angebotene Sicherheiten ein. Ergänzend holen die Institute Auskünfte von Auskunfteien wie der SCHUFA ein.

    Das Ergebnis wirkt sich unmittelbar auf die Konditionen aus. Bei guter Bonität fällt der angebotene Sollzins in der Regel niedriger aus.

  • effektiver Jahreszins

    Der effektive Jahreszins gibt die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags an. Anders als der Sollzins bündelt er neben den reinen Zinsen auch weitere verpflichtende Kosten, etwa Vermittlungs- oder Kontoführungsentgelte.

    Berechnet wird er für alle Anbieter nach derselben gesetzlich vorgegebenen Formel. Genau das macht ihn zum wichtigsten Vergleichsmaßstab. Zwei Angebote mit gleichem Sollzins können sich im effektiven Jahreszins deutlich unterscheiden, sobald die Nebenkosten abweichen.

    In der Kreditwerbung ist die Angabe des effektiven Jahreszinses vorgeschrieben, damit Sie Kosten auf einen Blick vergleichen können.

  • Beleihungswert

    Der Beleihungswert ist der Wert einer Immobilie, den die Bank nach festen Verfahren als dauerhaft erzielbar ansetzt. Er beantwortet die Frage, welchen Erlös die Immobilie auch in schlechteren Zeiten noch verlässlich bringen würde.

    Anders als der aktuelle Marktwert klammert der Beleihungswert vorübergehende Schwankungen sowie spekulative Elemente bewusst aus und darf den Marktwert nie übersteigen. Er fällt deshalb in der Regel vorsichtiger aus.

    Für die Finanzierung ist er die zentrale Bezugsgröße. Aus dem Verhältnis von Darlehen zu Beleihungswert ergibt sich der Beleihungsauslauf, der die angebotenen Konditionen unmittelbar beeinflusst.

  • Sollzins

    Der Sollzins ist der Preis, den Sie einer Bank für die Überlassung eines Darlehens zahlen. Er wird als jährlicher Prozentsatz angegeben und deckt allein die reinen Zinskosten ab, nicht die übrigen Nebenkosten eines Kredits.

    Vereinbaren lässt sich der Sollzins auf zwei Arten. Beim gebundenen Sollzins steht der Satz für einen festen Zeitraum fest, beim veränderlichen Sollzins passt er sich dem Markt an. Wie hoch er ausfällt, hängt unter anderem von der Bonität, der Laufzeit und den gestellten Sicherheiten ab.

    Vom effektiven Jahreszins unterscheidet sich der Sollzins darin, dass der effektive Jahreszins zusätzlich die weiteren Pflichtkosten des Kredits einrechnet und Angebote so vergleichbar macht.

  • Pfandbrief

    Der Begriff steht für ein Refinanzierungsinstrument der Banken. Anders als bei einer gewöhnlichen Anleihe haftet nicht nur das Institut selbst. Zusätzlich stehen die im Deckungsstock gebündelten Kredite als Sicherheit bereit. Je nach Art dieser Sicherheiten unterscheidet man Hypotheken-, Schiffs-, Flugzeug- und Öffentliche Pfandbriefe.

    Am europäischen Markt für gedeckte Wertpapiere (Covered Bonds) gilt der deutsche Pfandbrief als Maßstab. Was ihn von vergleichbaren Papieren anderer Länder abhebt, sind sein eigenes Gesetzeswerk, verbindliche Regeln zur Bewertung der Sicherheiten und die laufende staatliche Aufsicht.

  • Was schreibt § 492 BGB zu Form und Inhalt von Verbraucherdarlehensverträgen vor?

    Verbraucherdarlehensverträge müssen Sie schriftlich schließen, sofern das Gesetz keine strengere Form verlangt. Dabei genügt es, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich erklären. Erzeugt der Darlehensgeber seine Erklärung automatisch, braucht sie keine eigenhändige Unterschrift.

    Der Vertrag muss die vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Welche das sind, regelt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Artikel 247 der Paragrafen 6 bis 13.

    Nach Vertragsschluss erhält der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags. Steht ein fester Rückzahlungstermin fest, kann er außerdem jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 Paragraf 14 des Einführungsgesetzes verlangen.

    Dieselben Form- und Inhaltsvorgaben gelten für eine Vollmacht, mit der ein Darlehensnehmer den Abschluss eines solchen Vertrags veranlasst. Ausgenommen sind allein die Prozessvollmacht und eine notariell beurkundete Vollmacht.

    Alle Mitteilungen, die der Darlehensgeber nach Vertragsschluss an den Darlehensnehmer richtet, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Fehlen Pflichtangaben ganz oder teilweise, lassen sie sich später auf demselben Weg nachholen. Mit der Nachholung beginnt eine einmonatige Widerrufsfrist, worauf der Darlehensgeber ausdrücklich hinweisen muss.

    Vereinbaren beide Seiten einen veränderlichen Sollzins, ist das nur wirksam, wenn er sich auf einen Index oder Referenzzinssatz stützt. Dieser muss objektiv bestimmt und für Darlehensgeber wie Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar sein.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

Impressum (öffnet in neuem Tab) Datenschutz (öffnet in neuem Tab)