§ 492 BGB bestimmt, dass Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich schriftlich geschlossen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten müssen. Der Darlehensnehmer erhält nach Vertragsschluss eine Abschrift und kann bei feststehendem Rückzahlungstermin einen Tilgungsplan verlangen. Auch für Vollmachten, nachträgliche Mitteilungen und einen veränderlichen Sollzins gelten feste Vorgaben.
Verbraucherdarlehensverträge müssen Sie schriftlich schließen, sofern das Gesetz keine strengere Form verlangt. Dabei genügt es, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich erklären. Erzeugt der Darlehensgeber seine Erklärung automatisch, braucht sie keine eigenhändige Unterschrift.
Der Vertrag muss die vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Welche das sind, regelt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Artikel 247 der Paragrafen 6 bis 13.
Nach Vertragsschluss erhält der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags. Steht ein fester Rückzahlungstermin fest, kann er außerdem jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 Paragraf 14 des Einführungsgesetzes verlangen.
Dieselben Form- und Inhaltsvorgaben gelten für eine Vollmacht, mit der ein Darlehensnehmer den Abschluss eines solchen Vertrags veranlasst. Ausgenommen sind allein die Prozessvollmacht und eine notariell beurkundete Vollmacht.
Alle Mitteilungen, die der Darlehensgeber nach Vertragsschluss an den Darlehensnehmer richtet, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Fehlen Pflichtangaben ganz oder teilweise, lassen sie sich später auf demselben Weg nachholen. Mit der Nachholung beginnt eine einmonatige Widerrufsfrist, worauf der Darlehensgeber ausdrücklich hinweisen muss.
Vereinbaren beide Seiten einen veränderlichen Sollzins, ist das nur wirksam, wenn er sich auf einen Index oder Referenzzinssatz stützt. Dieser muss objektiv bestimmt und für Darlehensgeber wie Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar sein.
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