Themenfeld: Ratenkredit/Privatkredit

  • Was passiert, wenn ich mit meinen Kreditraten in Verzug gerate?

    Welche Zinsen fallen bei Zahlungsverzug an?

    Kommen Sie bei einem Verbraucherdarlehen mit fälligen Zahlungen in Rückstand, müssen Sie den geschuldeten Betrag ab diesem Zeitpunkt verzinsen. Die Höhe richtet sich nach § 288 Absatz 1 und beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt ein eigener, niedrigerer Satz, dazu unten mehr. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren Schaden nachweisen, Sie selbst einen niedrigeren.

    Wie werden die Verzugszinsen verbucht?

    Für die Zinsen, die nach Eintritt des Verzugs anfallen, schreibt das Gesetz eine Trennung vor. Der Darlehensgeber muss sie auf einem eigenen Konto führen. Er darf sie weder mit der offenen Schuld noch mit anderen Forderungen gegen Sie in einem Kontokorrent zusammenfassen. Damit soll verhindert werden, dass aus Verzugszinsen erneut Zinsen entstehen. In dieselbe Richtung zielt die Begrenzung des Schadensersatzes für diese Zinsen: Der Darlehensgeber kann ihn nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von vier Prozent nach § 246 verlangen.

    In welcher Reihenfolge werden Zahlungen verrechnet?

    Reicht eine Zahlung nicht aus, um die gesamte fällige Schuld zu begleichen, gilt eine besondere Reihenfolge, die von der allgemeinen Regel des § 367 Absatz 1 abweicht. Angerechnet wird zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Verzugszinsen. Der Vorteil für Sie liegt darin, dass Ihre Zahlungen die eigentliche Schuld tilgen, statt zuerst in den Zinsen zu versickern. Hinzu kommt eine Annahmepflicht: Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.

    Wie wirkt sich der Verzug auf die Verjährung aus?

    Die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs an gehemmt, bis sie in einer der in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Arten festgestellt sind, längstens jedoch zehn Jahre ab ihrer Entstehung. Für Zinsansprüche gilt § 197 Absatz 2 dabei nicht. Werden Zahlungen auf einen Vollstreckungstitel geleistet, dessen Hauptforderung auf Zinsen lautet, greifen die Regeln dieses Abschnitts nicht.

    Gelten für Immobiliardarlehen andere Verzugsregeln?

    Ja, und der Unterschied geht über den Zinssatz hinaus. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr, also deutlich weniger als die fünf Prozentpunkte beim Ratenkredit. Zugleich gelten mehrere der oben beschriebenen Schutzregeln hier nicht: weder die gesonderte Verbuchung der Verzugszinsen noch die besondere Verrechnungsreihenfolge oder die Annahmepflicht für Teilzahlungen. Die Hemmung der Verjährung bleibt dagegen bestehen, ausgenommen ist nur die Nichtanwendung des § 197 Absatz 2 auf Zinsansprüche. Wer eine Immobilienfinanzierung bedient, sollte die Abschnitte oben also nicht ungeprüft auf seinen Vertrag übertragen.

  • Wann besteht bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht?

    Besteht bei einem Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht?

    Das Gesetz räumt Ihnen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 355 grundsätzlich ein Widerrufsrecht ein. Der Widerruf ist damit die Regel, von der es allerdings drei gesetzlich festgelegte Ausnahmen gibt.

    In welchen Fällen entfällt das Widerrufsrecht?

    Der erste Fall betrifft die Sanierung eines notleidenden Vertrags. Sie können nicht widerrufen, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung einen bestehenden Darlehensvertrag ergänzt oder ersetzt, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Ihres Zahlungsverzugs berechtigt ist. Hinzukommen muss, dass die Vereinbarung ein gerichtliches Verfahren vermeidet und der neu vereinbarte Gesamtbetrag unter der Restschuld des ursprünglichen Vertrags liegt.

    Der zweite Fall betrifft Verträge, die notariell zu beurkunden sind. Hier entfällt das Widerrufsrecht, wenn der Notar bestätigt, dass Ihre Rechte aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind. Eine freiwillige Beurkundung genügt dafür nicht, es muss eine gesetzliche Beurkundungspflicht bestehen.

    Der dritte Fall erfasst Verträge, die § 504 Absatz 2 oder § 505 entsprechen, also bestimmte Überziehungen des laufenden Kontos.

    Was gilt für Immobiliardarlehen anstelle des Widerrufsrechts?

    Greift bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine dieser drei Ausnahmen, tritt an die Stelle des Widerrufs eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen vor Vertragsschluss. Während sie läuft, bleibt der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden, er kann es also nicht zurückziehen. Die Bedenkzeit beginnt, sobald Ihnen das Vertragsangebot ausgehändigt wird. Greift keine der Ausnahmen, bleibt es auch bei einer Immobilienfinanzierung beim regulären Widerrufsrecht.

    Gibt es Besonderheiten bei Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen?

    Eine abweichende Regelung gilt für eine eng begrenzte Gruppe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen, nämlich für Verträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5. Gemeint sind Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Schließen Sie einen solchen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, richtet sich Ihr Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt dann erst, wenn der Unternehmer Sie über die vorgeschriebenen Vertragsmerkmale unterrichtet hat. Für alle übrigen Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt diese Sonderregel nicht.

  • Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen?

    Welche Unterlagen lösen den Fristbeginn aus?
    Die Widerrufsfrist beträgt bei einem Verbraucherdarlehensvertrag 14 Tage und beginnt nach § 355 Absatz 2 mit dem Vertragsschluss. Sie läuft aber nicht an, bevor der Darlehensgeber Ihnen bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt hat. Dazu zählt entweder die für Sie bestimmte Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift davon. Fehlt eine dieser Unterlagen, kann die Frist gar nicht erst beginnen.

    Was passiert bei fehlenden Pflichtangaben?
    Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Frist nicht, solange die überlassene Urkunde nicht die vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 enthält. Sie beginnt in diesem Fall erst mit der Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt eine vergleichbare Regel: Fehlen die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, beginnt die Frist ebenfalls erst mit deren Nachholung. In beiden Fällen ändert sich zudem die Fristlänge: Statt der regulären 14 Tage beträgt sie dann einen Monat.

    Gibt es eine zeitliche Obergrenze für den Widerruf?
    Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sieht das Gesetz eine feste Höchstgrenze vor. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, oder nach dem späteren Zeitpunkt der Unterlagenübergabe, falls dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Damit besteht eine klare zeitliche Begrenzung, unabhängig davon, ob die Unterlagen vollständig waren oder nicht.

    Was gilt bei nachträglicher Vertragsabschrift?
    Ein weiterer Sonderfall betrifft die Situation nach § 494 Absatz 7. Hier beginnt die Widerrufsfrist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn Sie die dort genannte Abschrift des Vertrags tatsächlich erhalten haben. Auch hier knüpft der Fristbeginn also an den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme beziehungsweise Aushändigung an.

  • Welche Informationspflichten hat der Darlehensgeber vor Vertragsschluss?

    Was muss der Darlehensgeber vor Vertragsabschluss offenlegen?

    Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag trifft den Darlehensgeber eine grundlegende Informationspflicht. Er muss Sie als Darlehensnehmer entsprechend den Vorgaben des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichten. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für alle weiteren vorvertraglichen Pflichten.

    Können Sie einen Vertragsentwurf verlangen?

    Als Darlehensnehmer steht Ihnen ein Anspruch zu, den Entwurf des geplanten Vertrags einzufordern. Sie können vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen, allerdings nur dann, wenn der Darlehensgeber überhaupt zum Vertragsschluss bereit ist.

    Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt eine strengere Regel, sobald der Darlehensgeber konkrete Vertragsbedingungen vorschlägt. Legt er Ihnen in diesem Fall ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen vor, muss er Ihnen die Aushändigung oder Übermittlung eines Vertragsentwurfs anbieten. Fehlt ein Widerrufsrecht nach § 495, ist die Übermittlung des Entwurfs sogar verpflichtend.

    Welche Erläuterungspflichten bestehen zusätzlich?

    Neben der reinen Informationsweitergabe verlangt das Gesetz, dass Sie den Vertrag inhaltlich einordnen können. Der Darlehensgeber muss Ihnen vor Vertragsschluss angemessene Erläuterungen liefern, damit Sie beurteilen können, ob der Vertrag zu Ihrem Zweck und Ihren Vermögensverhältnissen passt. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vertragsmerkmale sowie die Konsequenzen, die sich für Sie als Darlehensnehmer ergeben. Erläutert werden sollen dabei die vorvertraglichen Informationen selbst, die zentralen Eigenschaften der angebotenen Verträge und deren typische Auswirkungen, einschließlich der Folgen eines Zahlungsverzugs.

    Werden im Rahmen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zusätzliche Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen im Paket angeboten, gilt eine gesonderte Erläuterungspflicht. In diesem Fall muss der Darlehensgeber Ihnen darlegen, ob diese Zusatzleistungen gesondert gekündigt werden können und welche Folgen eine solche Kündigung nach sich zieht.

    Gibt es besondere Regeln für bestimmte Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

    Für eine bestimmte Fallgruppe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sieht das Gesetz eine weitere, formalisierte Informationspflicht vor. Betroffen sind Verträge entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, also Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Hier muss der Darlehensgeber Sie rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über bestimmte Merkmale informieren, die sich aus den Abschnitten 3, 4 und 13 eines im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche festgelegten Musters ergeben. Diese Regelung stellt sicher, dass die Information in dokumentierter, nachvollziehbarer Form erfolgt.

  • Restschuldversicherung

    Die Restschuldversicherung soll offene Kreditraten übernehmen, wenn Sie durch Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nicht mehr zahlen können. Angeboten wird sie oft direkt beim Kreditabschluss.

    Verbraucherschützer bewerten sie kritisch. Die Prämien sind hoch, ein großer Teil entfällt auf Vermittlungsprovisionen, und viele Fälle sind durch Ausschlüsse gar nicht abgedeckt.

    Wird der Beitrag über den Kredit mitfinanziert, steigen Kreditbetrag und Zinskosten zusätzlich. Prüfen Sie deshalb genau, ob der Schutz die Kosten wert ist, und vergleichen Sie ihn mit einer eigenständigen Risikoabsicherung.

  • Widerrufsrecht

    Beim Verbraucherdarlehen können Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Damit lässt sich ein Abschluss ohne Nachteil rückgängig machen, wenn Sie ihn sich anders überlegen.

    Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, aber erst, wenn Ihnen alle Pflichtangaben vorliegen. Fehlen diese, beginnt die Frist noch nicht zu laufen und verlängert sich entsprechend.

    Für den Widerruf genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Darlehensgeber, und zur Wahrung der Frist reicht das rechtzeitige Absenden. Nach dem Widerruf geben beide Seiten die bereits empfangenen Leistungen zurück.

  • Laufzeit

    Die Laufzeit ist der Zeitraum, über den Sie einen Kredit in Raten zurückzahlen. Sie wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der monatlichen Rate aus.

    Eine kurze Laufzeit bedeutet höhere Monatsraten, senkt aber die gesamten Zinskosten, weil Sie das Geld kürzer geliehen haben. Eine lange Laufzeit verringert die monatliche Belastung, erhöht dafür die Summe der Zinsen über die gesamte Zeit.

    Die passende Laufzeit ist deshalb immer ein Ausgleich zwischen einer tragbaren Rate und möglichst geringen Gesamtkosten. Wer die Rate gut stemmen kann, fährt mit einer kürzeren Laufzeit meist günstiger.

  • Sollzins

    Der Sollzins ist der Preis, den Sie einer Bank für die Überlassung eines Darlehens zahlen. Er wird als jährlicher Prozentsatz angegeben und deckt allein die reinen Zinskosten ab, nicht die übrigen Nebenkosten eines Kredits.

    Vereinbaren lässt sich der Sollzins auf zwei Arten. Beim gebundenen Sollzins steht der Satz für einen festen Zeitraum fest, beim veränderlichen Sollzins passt er sich dem Markt an. Wie hoch er ausfällt, hängt unter anderem von der Bonität, der Laufzeit und den gestellten Sicherheiten ab.

    Vom effektiven Jahreszins unterscheidet sich der Sollzins darin, dass der effektive Jahreszins zusätzlich die weiteren Pflichtkosten des Kredits einrechnet und Angebote so vergleichbar macht.

  • Bonität

    Die Bonität beschreibt, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Kreditnehmerin oder ein Kreditnehmer die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen vollständig und pünktlich leistet. Ein zweites Wort dafür ist Kreditwürdigkeit.

    Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Kreditwürdigkeit vor jeder Vergabe zu prüfen. In diese Prüfung fließen unter anderem das regelmäßige Einkommen, bestehende Verpflichtungen und angebotene Sicherheiten ein. Ergänzend holen die Institute Auskünfte von Auskunfteien wie der SCHUFA ein.

    Das Ergebnis wirkt sich unmittelbar auf die Konditionen aus. Bei guter Bonität fällt der angebotene Sollzins in der Regel niedriger aus.

  • effektiver Jahreszins

    Der effektive Jahreszins gibt die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags an. Anders als der Sollzins bündelt er neben den reinen Zinsen auch weitere verpflichtende Kosten, etwa Vermittlungs- oder Kontoführungsentgelte.

    Berechnet wird er für alle Anbieter nach derselben gesetzlich vorgegebenen Formel. Genau das macht ihn zum wichtigsten Vergleichsmaßstab. Zwei Angebote mit gleichem Sollzins können sich im effektiven Jahreszins deutlich unterscheiden, sobald die Nebenkosten abweichen.

    In der Kreditwerbung ist die Angabe des effektiven Jahreszinses vorgeschrieben, damit Sie Kosten auf einen Blick vergleichen können.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

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