Welche Informationspflichten hat der Darlehensgeber vor Vertragsschluss?

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Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags muss der Darlehensgeber Sie nach Artikel 247 EGBGB informieren und Ihnen die Vertragsinhalte verständlich erläutern. Einen Vertragsentwurf können Sie verlangen, sobald er zum Vertragsabschluss bereit ist. Bei bestimmten Immobiliar-Verbraucherdarlehen kommen zusätzliche Informationspflichten über ein festgelegtes Muster hinzu.

Was muss der Darlehensgeber vor Vertragsabschluss offenlegen?

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag trifft den Darlehensgeber eine grundlegende Informationspflicht. Er muss Sie als Darlehensnehmer entsprechend den Vorgaben des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichten. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für alle weiteren vorvertraglichen Pflichten.

Können Sie einen Vertragsentwurf verlangen?

Als Darlehensnehmer steht Ihnen ein Anspruch zu, den Entwurf des geplanten Vertrags einzufordern. Sie können vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen, allerdings nur dann, wenn der Darlehensgeber überhaupt zum Vertragsschluss bereit ist.

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt eine strengere Regel, sobald der Darlehensgeber konkrete Vertragsbedingungen vorschlägt. Legt er Ihnen in diesem Fall ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen vor, muss er Ihnen die Aushändigung oder Übermittlung eines Vertragsentwurfs anbieten. Fehlt ein Widerrufsrecht nach § 495, ist die Übermittlung des Entwurfs sogar verpflichtend.

Welche Erläuterungspflichten bestehen zusätzlich?

Neben der reinen Informationsweitergabe verlangt das Gesetz, dass Sie den Vertrag inhaltlich einordnen können. Der Darlehensgeber muss Ihnen vor Vertragsschluss angemessene Erläuterungen liefern, damit Sie beurteilen können, ob der Vertrag zu Ihrem Zweck und Ihren Vermögensverhältnissen passt. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vertragsmerkmale sowie die Konsequenzen, die sich für Sie als Darlehensnehmer ergeben. Erläutert werden sollen dabei die vorvertraglichen Informationen selbst, die zentralen Eigenschaften der angebotenen Verträge und deren typische Auswirkungen, einschließlich der Folgen eines Zahlungsverzugs.

Werden im Rahmen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zusätzliche Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen im Paket angeboten, gilt eine gesonderte Erläuterungspflicht. In diesem Fall muss der Darlehensgeber Ihnen darlegen, ob diese Zusatzleistungen gesondert gekündigt werden können und welche Folgen eine solche Kündigung nach sich zieht.

Gibt es besondere Regeln für bestimmte Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

Für eine bestimmte Fallgruppe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sieht das Gesetz eine weitere, formalisierte Informationspflicht vor. Betroffen sind Verträge entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, also Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Hier muss der Darlehensgeber Sie rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über bestimmte Merkmale informieren, die sich aus den Abschnitten 3, 4 und 13 eines im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche festgelegten Musters ergeben. Diese Regelung stellt sicher, dass die Information in dokumentierter, nachvollziehbarer Form erfolgt.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

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