Was regelt § 488 BGB zum Darlehensvertrag?

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§ 488 BGB regelt die Grundpflichten beim Darlehensvertrag: Der Darlehensgeber stellt den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung, der Darlehensnehmer zahlt Zinsen und tilgt bei Fälligkeit. Ohne abweichende Vereinbarung werden Zinsen jährlich fällig. Ist keine Rückzahlungszeit bestimmt, endet der Vertrag durch Kündigung mit drei Monaten Frist. Bei Baufinanzierung und Ratenkredit ist die Laufzeit dagegen vereinbart, dort gilt diese Frist nicht.

Welche Pflichten entstehen aus einem Darlehensvertrag?

Ein Darlehensvertrag begründet für beide Seiten klare Verpflichtungen. Der Darlehensgeber, in aller Regel Ihre Bank, stellt Ihnen einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung. Im Gegenzug schulden Sie als Darlehensnehmer zwei Leistungen: Sie zahlen den vereinbarten Zins und zahlen das erhaltene Darlehen bei Fälligkeit zurück. Mehr verlangt das Gesetz für einen wirksamen Darlehensvertrag nicht, alles Weitere ergibt sich aus den Vereinbarungen im Vertrag.

Wann sind die Zinsen zu zahlen?

Für den Zeitpunkt der Zinszahlung gilt eine gesetzliche Grundregel, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Die Zinsen werden danach jeweils nach Ablauf eines Jahres fällig. Läuft das Darlehen kürzer als ein Jahr, ist der Zins zusammen mit der Rückzahlung zu entrichten. In der Praxis weicht davon fast jeder Kreditvertrag ab, weil dort monatliche Raten vereinbart werden, und genau das erlaubt die Vorschrift ausdrücklich.

Was gilt, wenn kein Rückzahlungstermin vereinbart wurde?

Fehlt im Vertrag eine Angabe, wann das Darlehen zurückzuzahlen ist, knüpft das Gesetz die Fälligkeit an eine Kündigung. Kündigen kann in diesem Fall jede Seite, der Darlehensgeber ebenso wie der Darlehensnehmer, und die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Diese Drei-Monats-Frist gilt allerdings nur für den Ausnahmefall ohne vereinbarte Rückzahlungszeit. Bei einer Baufinanzierung oder einem Ratenkredit ist die Laufzeit praktisch immer festgelegt, dort greift die Regel also nicht. Wann Sie ein solches Darlehen kündigen können, richtet sich nach § 489 und nach den Regeln zur vorzeitigen Rückzahlung.

Eine Besonderheit betrifft zinsfreie Darlehen. Ist kein Zins geschuldet, dürfen Sie als Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen. Sie können das Darlehen also jederzeit tilgen, ohne eine Frist einzuhalten.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

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