Zahlen Sie ein Darlehen mit gebundenem Sollzins vorzeitig zurück, kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehen gesetzlich begrenzt: maximal 1 Prozent (bzw. 0,5 Prozent bei unter einem Jahr Restlaufzeit) des zurückgezahlten Betrags oder die entgangenen Sollzinsen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Zahlen Sie ein Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurück, kann der Darlehensgeber dafür eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Sie deckt den Schaden ab, der ihm unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Voraussetzung ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch Zinsen zu einem gebundenen Sollzins schulden. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen zählt dieser Sollzins nur, wenn Sie ihn bereits bei Vertragsabschluss vereinbart haben.
In zwei Fällen entfällt der Anspruch von vornherein. Der erste betrifft Rückzahlungen aus einer Versicherung, die Sie laut Vertrag gerade zur Absicherung des Darlehens abgeschlossen haben. Der zweite greift, wenn der Vertrag die Angaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend enthält.
Für Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt zusätzlich eine feste Obergrenze. Die Entschädigung darf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht übersteigen. Beträgt die verbleibende Zeit bis zum vereinbarten Rückzahlungstermin höchstens ein Jahr, sinkt die Grenze auf 0,5 Prozent. Als weitere Grenze gelten die Sollzinsen, die Sie bis zum vereinbarten Termin noch gezahlt hätten. Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Beträge.
Bevor Sie eine vorzeitige Rückzahlung planen, lohnt sich deshalb ein Blick in Ihren Vertrag, vor allem auf die Angaben zu Sollzinsbindung, Laufzeit und Kündigungsrecht. Fehlen sie oder sind sie lückenhaft, kann der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ganz entfallen.
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