Der Darlehensgeber muss Sie spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber unterrichten, ob er zu einer neuen Zinsbindung bereit ist, und dabei den angebotenen Zinssatz nennen. Dieselbe Frist gilt vor Vertragsende. Hinzu kommen Mitteilungspflichten bei Zinsanpassungen, bei Fremdwährungsdarlehen ab 20 Prozent Kursabweichung, vor einer vorzeitigen Rückzahlung und vor Vertragsänderungen.
Was gilt bei auslaufender Sollzinsbindung?
Läuft die vereinbarte Sollzinsbindung aus, bevor das Darlehen zurückzuzahlen ist, muss der Darlehensgeber Sie spätestens drei Monate vorher unterrichten. Er teilt Ihnen mit, ob er zu einer neuen Zinsbindung bereit ist, und nennt in diesem Fall auch den Sollzinssatz, den er dafür anbietet. Diese Frist ist der praktische Kern der Vorschrift: Sie haben damit drei Monate Zeit, um Angebote anderer Anbieter einzuholen.
Was passiert vor Ende des Darlehensvertrags?
Unabhängig von der Zinsbindung gilt eine zweite Frist von drei Monaten. Vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags muss der Darlehensgeber Ihnen mitteilen, ob er das Darlehensverhältnis fortführen will. Ist er dazu bereit, gehören die dann gültigen Pflichtangaben nach § 491a Absatz 1 in diese Mitteilung.
Wie werden Zinsanpassungen bei variablem Sollzins mitgeteilt?
Bei einem veränderlichen Sollzinssatz tritt eine Anpassung nicht von selbst in Kraft. Sie wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber Sie über die Einzelheiten nach Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind nur im Rahmen dieser Vorschrift zulässig.
Welche Regeln gelten bei Fremdwährungsdarlehen?
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung besteht eine Warnpflicht, sobald sich der Wechselkurs deutlich zu Ihren Lasten verschiebt. Steigt der Restbetrag oder der Wert der Raten in Ihrer Landeswährung um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Kurs bei Vertragsabschluss, muss der Darlehensgeber Sie unverzüglich informieren.
Die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, die Veränderung des Restbetrags beziffern und auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung nach § 503 samt deren Bedingungen hinweisen. Bestehen weitere Wege, das Wechselkursrisiko zu begrenzen, sind auch sie zu erläutern. Solange die Abweichung von 20 Prozent besteht, ist die Information regelmäßig zu wiederholen. Dieselbe Pflicht greift, wenn der Vertrag zwar in der Währung Ihres Wohnsitzstaats geschlossen wurde, Sie Ihr Einkommen aber überwiegend in einer anderen Währung beziehen.
Welche Angaben stehen bei vorzeitiger Rückzahlung zu?
Kündigen Sie bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine vorzeitige Rückzahlung an, muss der Darlehensgeber Ihnen unverzüglich die Angaben übermitteln, die Sie für die Prüfung brauchen: ob die vorzeitige Rückzahlung zulässig ist, wie hoch der zurückzuzahlende Betrag wäre und welche Vorfälligkeitsentschädigung gegebenenfalls anfällt. Stützen sich diese Angaben auf Annahmen, müssen die Annahmen nachvollziehbar, sachlich gerechtfertigt und Ihnen gegenüber offengelegt sein.
Gilt das auch bei einem Gläubigerwechsel?
Ja. Werden die Forderungen aus Ihrem Darlehen abgetreten, treffen alle genannten Pflichten auch den neuen Gläubiger. Etwas anderes gilt nur, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass Ihnen gegenüber weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
Was ist bei Vertragsänderungen zu beachten?
Bevor Vertragsbestimmungen geändert werden, muss der Darlehensgeber Sie vorab informieren. Dazu gehört eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen, der Hinweis, ob dafür Ihre Zustimmung nötig ist, und die Angabe der gesetzlichen Änderungen, die dahinterstehen. Hinzu kommen der Zeitrahmen für die Umsetzung sowie die Beschwerdemöglichkeiten samt Frist und der Anschrift der zuständigen Behörde.
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