Was regelt § 491 BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag?

Zurück

§ 491 BGB unterscheidet zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Beide setzen einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer voraus. Für bestimmte Vertragskonstellationen, etwa Kleinbeträge, Pfandkredite oder Arbeitgeberdarlehen, sieht das Gesetz ausdrückliche Ausnahmen von der Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften vor.

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist die Grundlage für die verbraucherschützenden Vorschriften im Darlehensrecht des BGB. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Formen: den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.

Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer als Darlehensgeber und ein Verbraucher als Darlehensnehmer ein entgeltliches Darlehen vereinbaren. Von dieser Einordnung nimmt das Gesetz mehrere Fälle aus. Dazu zählen Darlehen unter 200 Euro Nettobetrag, Verträge, bei denen die Haftung auf eine verpfändete Sache beschränkt bleibt, sowie Darlehen mit einer Rückzahlung binnen drei Monaten und nur geringen Kosten. Ausgenommen sind außerdem Arbeitgeberdarlehen zu einem Zins unter dem marktüblichen Satz und Darlehen an einen begrenzten Personenkreis, die aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse zu günstigeren Bedingungen vergeben werden.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt eine eigene Definition. Sie sind ebenfalls entgeltliche Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, aber durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb und die Erhaltung von Grundeigentum bestimmt. Arbeitgeberdarlehen zählen nicht dazu. Bei Darlehen an einen begrenzten Personenkreis im öffentlichen Interesse gelten nur die Paragrafen 491a Absatz 4 und 495 Absatz 4.

Einen Sonderfall bildet der Immobilienverzehrkreditvertrag. Er gilt nicht als Immobiliar-Verbraucherdarlehen, wenn der Kreditgeber laufende oder pauschale Zahlungen leistet und dafür nur einen Anteil am künftigen Verkaufserlös einer Wohnimmobilie oder ein Recht daran erhält. Eine Rückzahlung fordert er erst nach dem Tod des Verbrauchers, es sei denn, dieser verstößt gegen den Vertrag.

Nicht unter alle Vorschriften fallen schließlich Darlehen, die in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten sind. Voraussetzung ist, dass das Protokoll oder der Beschluss den Sollzins, die bei Vertragsschluss berechneten Kosten und die Bedingungen für deren Anpassung ausweist.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

Impressum (öffnet in neuem Tab) Datenschutz (öffnet in neuem Tab)