Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag können Sie Ihre Vertragserklärung nach § 355 BGB widerrufen. Nur in drei gesetzlich genannten Fällen entfällt dieses Recht, etwa bei bestimmten Rückzahlungsvereinbarungen zur Abwendung einer Kündigung. Greift eine dieser Ausnahmen bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen, tritt an die Stelle des Widerrufs eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen.
Besteht bei einem Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht?
Das Gesetz räumt Ihnen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 355 grundsätzlich ein Widerrufsrecht ein. Der Widerruf ist damit die Regel, von der es allerdings drei gesetzlich festgelegte Ausnahmen gibt.
In welchen Fällen entfällt das Widerrufsrecht?
Der erste Fall betrifft die Sanierung eines notleidenden Vertrags. Sie können nicht widerrufen, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung einen bestehenden Darlehensvertrag ergänzt oder ersetzt, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Ihres Zahlungsverzugs berechtigt ist. Hinzukommen muss, dass die Vereinbarung ein gerichtliches Verfahren vermeidet und der neu vereinbarte Gesamtbetrag unter der Restschuld des ursprünglichen Vertrags liegt.
Der zweite Fall betrifft Verträge, die notariell zu beurkunden sind. Hier entfällt das Widerrufsrecht, wenn der Notar bestätigt, dass Ihre Rechte aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind. Eine freiwillige Beurkundung genügt dafür nicht, es muss eine gesetzliche Beurkundungspflicht bestehen.
Der dritte Fall erfasst Verträge, die § 504 Absatz 2 oder § 505 entsprechen, also bestimmte Überziehungen des laufenden Kontos.
Was gilt für Immobiliardarlehen anstelle des Widerrufsrechts?
Greift bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine dieser drei Ausnahmen, tritt an die Stelle des Widerrufs eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen vor Vertragsschluss. Während sie läuft, bleibt der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden, er kann es also nicht zurückziehen. Die Bedenkzeit beginnt, sobald Ihnen das Vertragsangebot ausgehändigt wird. Greift keine der Ausnahmen, bleibt es auch bei einer Immobilienfinanzierung beim regulären Widerrufsrecht.
Gibt es Besonderheiten bei Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen?
Eine abweichende Regelung gilt für eine eng begrenzte Gruppe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen, nämlich für Verträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5. Gemeint sind Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Schließen Sie einen solchen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, richtet sich Ihr Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt dann erst, wenn der Unternehmer Sie über die vorgeschriebenen Vertragsmerkmale unterrichtet hat. Für alle übrigen Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt diese Sonderregel nicht.
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