Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen?

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Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt aber erst, wenn Ihnen der Darlehensgeber die Vertragsurkunde, Ihren Antrag oder eine Abschrift davon überlassen hat. Fehlen darin Pflichtangaben, startet die Frist erst mit deren Nachholung und dauert dann einen Monat. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder nach der späteren Unterlagenübergabe.

Welche Unterlagen lösen den Fristbeginn aus?
Die Widerrufsfrist beträgt bei einem Verbraucherdarlehensvertrag 14 Tage und beginnt nach § 355 Absatz 2 mit dem Vertragsschluss. Sie läuft aber nicht an, bevor der Darlehensgeber Ihnen bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt hat. Dazu zählt entweder die für Sie bestimmte Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift davon. Fehlt eine dieser Unterlagen, kann die Frist gar nicht erst beginnen.

Was passiert bei fehlenden Pflichtangaben?
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Frist nicht, solange die überlassene Urkunde nicht die vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 enthält. Sie beginnt in diesem Fall erst mit der Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt eine vergleichbare Regel: Fehlen die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, beginnt die Frist ebenfalls erst mit deren Nachholung. In beiden Fällen ändert sich zudem die Fristlänge: Statt der regulären 14 Tage beträgt sie dann einen Monat.

Gibt es eine zeitliche Obergrenze für den Widerruf?
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sieht das Gesetz eine feste Höchstgrenze vor. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, oder nach dem späteren Zeitpunkt der Unterlagenübergabe, falls dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Damit besteht eine klare zeitliche Begrenzung, unabhängig davon, ob die Unterlagen vollständig waren oder nicht.

Was gilt bei nachträglicher Vertragsabschrift?
Ein weiterer Sonderfall betrifft die Situation nach § 494 Absatz 7. Hier beginnt die Widerrufsfrist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn Sie die dort genannte Abschrift des Vertrags tatsächlich erhalten haben. Auch hier knüpft der Fristbeginn also an den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme beziehungsweise Aushändigung an.

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