Welche Anforderungen gelten für den Einbau einer Heizungsanlage nach § 71 GEG?

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Eine Heizungsanlage darf nur eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Der Gebäudeeigentümer kann die Anlagenart frei wählen. Es gelten zahlreiche Übergangsfristen, Ausnahmen und Nachweispflichten je nach Gemeindegröße und Wärmeplanung.

Wer in einem Gebäude eine neue Heizungsanlage einbaut oder aufstellt, muss eine zentrale Vorgabe des § 71 GEG einhalten: Die Anlage darf nur in Betrieb gehen, wenn sie mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Dasselbe gilt für eine Anlage, die in ein Gebäudenetz einspeist.

Mit welcher Technik der Eigentümer diese Grenze erreicht, bleibt ihm überlassen. Vor der Inbetriebnahme muss eine nach § 88 berechtigte Person die Einhaltung jedoch rechnerisch nach der DIN V 18599: 2018-09 nachweisen. Der Eigentümer ist an diesen Nachweis gebunden und muss ihn zusammen mit dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde sowie dem Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorlegen.

Für einige Anlagenarten entfällt der Einzelnachweis, sofern sie den Wärmebedarf vollständig decken. Dazu zählen der Anschluss an ein Wärmenetz über eine Hausübergabestation, die elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die Stromdirektheizung, die solarthermische Anlage sowie Anlagen für Biomasse oder grünen und blauen Wasserstoff. Auch Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen gehören dazu. Wer Biomasse, Wasserstoff oder eine Hybridlösung nutzt, muss zusätzlich die Vorgaben zur Brennstoffbelieferung einhalten.

Worauf sich die Pflicht bezieht, hängt vom Aufbau ab. Erzeugt eine Anlage Raumwärme und Warmwasser zusammen, gilt sie für das Gesamtsystem. Sind beide getrennt, gilt sie nur für das neu eingebaute System. Bei mehreren Anlagen in einem Gebäude oder Quartier gilt sie wahlweise für die einzelne neue Anlage oder für alle zusammen. Ergänzt eine neue Anlage nur eine bestehende und entspricht sie einer der genannten Formen, ist kein Nachweis nötig.

Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Raumwärme, gelten die Anforderungen auch bei elektrischer Erzeugung als erfüllt. Elektrische Durchlauferhitzer müssen dann elektronisch geregelt sein. Unvermeidbare Abwärme lässt sich anrechnen, soweit sie technisch nutzbar gemacht und im Gebäude eingesetzt wird. Für handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen darf abweichend ein Deckungsanteil von 0,10 angesetzt werden.

Für bestehende Gebäude gelten gestaffelte Übergangsfristen nach Gemeindegröße. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1. Januar 2024) darf bis zum 31. Oktober 2026 noch eine Anlage eingebaut werden, die die Vorgabe nicht erfüllt. In kleineren Gemeinden reicht die Frist bis zum 30. Juni 2028. Weist die zuständige Stelle das Gebiet vorher als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet aus, greifen die Anforderungen schon einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt nach Fristablauf eine Wärmeplanung, wird das Gebiet behandelt, als läge eine vor.

Bleibt eine Anlage mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff hinter der Vorgabe zurück, steigt der Pflichtanteil erneuerbarer Wärme stufenweise: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent aus Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff. Dasselbe gilt für Neubauten, die eine Baulücke schließen.

Vor dem Einbau einer Anlage mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff ist eine Beratung vorgeschrieben. Sie muss auf die Folgen der Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit durch die steigende Kohlenstoffdioxid-Bepreisung hinweisen. Durchführen muss sie eine fachkundige Person nach § 60b Absatz 3 oder § 88 Absatz 1. Nicht anzuwenden ist die Hauptpflicht auf Anlagen, für die der Liefer- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen und die bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut wurden.

Hinweis zur Rechtsentwicklung: Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, das die hier beschriebene 65-Prozent-Pflicht aufheben soll. In Kraft ist die Reform noch nicht. Bis zu ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt § 71 GEG unverändert weiter. Was sich mit dem GModG ändern soll, erläutert unsere Antwort „Was ändert sich für Hausbesitzer durch das beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?“.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

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