Die KfW fördert den Austausch einer alten Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage mit dem Zuschuss 458. Er beträgt zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten und muss nicht zurückgezahlt werden. Wie hoch der Satz ausfällt, hängt vom Einkommen und von der ausgetauschten Heizung ab. Antragsberechtigt sind private Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Beim Förderprodukt 458 der KfW handelt es sich um einen Zuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen. Gefördert wird der Einbau einer effizienten Heizung sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, damit der Umstieg auf klimafreundliche Wärme leichter gelingt. Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen, Solarthermie- und Biomasseanlagen, Brennstoffzellen und wasserstofffähige Heizungen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Weil die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht, besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen, außerdem Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei einer Eigentumswohnung kommt es darauf an, ob der Heizungstausch das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betrifft. Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personen mit einem Nießbrauchrecht. Wer eine Wohnimmobilie als GbR besitzt, nutzt stattdessen die Heizungsförderung für Unternehmen (459).
Wie hoch der Zuschuss ausfällt, richtet sich nach den förderfähigen Kosten und nach der Gebäudeart. Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu 28.000 Euro berücksichtigt, bei Mehrfamilienhäusern steigt die Grenze mit der Zahl der Wohneinheiten. Für die erste zählen 28.000 Euro, von der zweiten bis zur sechsten je 15.000 Euro und ab der siebten je 8.000 Euro. Von diesen Kosten übernimmt die KfW bis zu 80 Prozent als Zuschuss. Der tatsächliche Höchstsatz hängt vom Einkommen ab und ist im Merkblatt zum Produkt genau geregelt.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung von 30 Prozent und möglichen Boni zusammen. Den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten Sie, wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und fachgerecht entsorgen lassen. Dieser Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028. Hinzu kommt ein Einkommensbonus von 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, der über die Stufen bis 40.000 und bis 50.000 Euro auf 30 und 10 Prozent zurückgeht. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt, hebt ein Familienzuschlag diese Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro an.
Voraussetzung ist ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag bei Antragstellung mindestens fünf Jahre alt ist. Der Heizungstausch muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungssystems einhergehen, wozu der hydraulische Abgleich gehört. Wer die Zeit bis zur Auszahlung überbrücken möchte, kann den Ergänzungskredit 358/359 zur Zwischenfinanzierung mit der Förderung verbinden.
Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst beauftragen Sie eine Fachkraft für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen, das die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt. Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, sodass er erst mit der Förderzusage wirksam wird. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit, das Vorhaben abzuschließen. Fachplanung und Baubegleitung sind in die Förderung eingerechnet. Nicht gefördert werden dagegen die Finanzierung selbst und die laufenden Ausgaben für Betrieb, Wartung und Energieverbrauch der Anlage.
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