Ein Energieausweis ist bei Neubau, bei Änderungen am Bestand mit Gesamtberechnung sowie bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing auszustellen, sofern noch kein gültiger vorliegt. Verkäufer und Makler legen ihn spätestens bei der Besichtigung vor und übergeben ihn nach dem Kaufvertrag. Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt zusätzlich eine Aushangpflicht.
Wer muss einen Energieausweis erstellen lassen?
Wer ein Gebäude errichtet, braucht einen Energiebedarfsausweis, der die energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes zugrunde legt. Der Eigentümer sorgt dafür, dass der Ausweis unverzüglich nach der Fertigstellung ausgestellt und ihm übergeben wird. Ist der Bauherr nicht zugleich Eigentümer, treffen ihn dieselben Pflichten. Verlangt die nach Landesrecht zuständige Behörde den Ausweis, legt der Eigentümer ihn vor.
Was gilt bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude?
Werden an einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 GEG ausgeführt und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 GEG durchgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis für den geänderten Zustand auszustellen. Für Ausstellung und Übergabe gelten dann dieselben Regeln wie beim Neubau.
Wann brauchen Sie einen Ausweis bei Verkauf oder Vermietung?
Ein Energieausweis muss vorliegen, sobald ein bebautes Grundstück oder Wohnungs- und Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll. Ausgestellt werden muss er nur dann, wenn für das Gebäude noch kein gültiger Ausweis vorliegt.
Für ältere kleine Wohngebäude schreibt das Gesetz die Art des Ausweises vor. Bei weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder später auf dieses Niveau gebracht wurde. Für die Ermittlung der energetischen Eigenschaften darf dann die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 GEG genutzt werden.
Wann muss der Ausweis vorgelegt und übergeben werden?
Beim Verkauf legen Verkäufer oder Immobilienmakler dem Kaufinteressenten den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vor. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen während der Besichtigung genügt ebenfalls. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen, ebenso, sobald der Interessent ihn verlangt. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages ist er dem Käufer zu übergeben.
Beim Kauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen kommt ein Gespräch hinzu. Der Käufer führt nach der Übergabe des Ausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer zur Ausstellung berechtigten Person, sofern ein solches Gespräch unentgeltlich als einzelne Leistung angeboten wird.
Bei Vermietung, Verpachtung und Leasing gelten diese Vorlage- und Übergabepflichten entsprechend, und zwar für Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und den beauftragten Makler.
Wann muss ein Energieausweis ausgehängt werden?
Befinden sich in einem Gebäude mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht, sorgt der Eigentümer dafür, dass ein Energieausweis ausgestellt wird, und hängt ihn an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aus. Nutzt er die Fläche nicht oder nicht überwiegend selbst, trifft die Aushangpflicht den Nutzer, dem der Eigentümer den Ausweis oder eine Kopie dafür übergibt. Es genügt, einen Auszug nach dem vorgeschriebenen Muster auszuhängen.
Beruht der starke Publikumsverkehr nicht auf behördlicher Nutzung, gilt dasselbe ab mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.
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