Dämmpflicht für oberste Geschossdecken nach § 47 GEG

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Eigentümer von Wohngebäuden müssen ungedämmte oberste Geschossdecken so nachrüsten, dass der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin beträgt. Statt der Decke darf auch das Dach gedämmt werden. Bei einem selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel und entfällt, wenn die Kosten sich nicht in angemessener Frist durch die Einsparungen decken.

Wen betrifft die Nachrüstpflicht?

Betroffen sind Eigentümer von Wohngebäuden. Bei Nichtwohngebäuden greift die Pflicht nur, wenn das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird. Sie müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erreichen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin beträgt.

Statt der Geschossdecke dürfen Sie auch das Dach dämmen. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erreicht.

Was gilt, wenn der Platz für die Dämmung nicht reicht?

Lässt sich die volle Dämmschichtdicke aus technischen Gründen nicht einbauen, etwa bei einer Dämmung in Deckenzwischenräumen, greift eine abgeschwächte Anforderung. Dann genügt die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Bei Dämmstoffen, die in Hohlräume eingeblasen werden, und bei Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen genügt ein Bemessungswert von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin. Dieselbe Erleichterung gilt für eine Zwischensparrendämmung, deren Dicke durch eine innenseitige Bekleidung oder durch die Sparrenhöhe begrenzt ist.

Gibt es eine Übergangsregelung für selbst bewohnte Häuser?

Ja, für kleine Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer eine der beiden Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann muss erst ein neuer Eigentümer die Pflicht erfüllen, und zwar nach einem Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag. Ihm bleiben dafür zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Wann entfällt die Pflicht ganz?

Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, entfällt die Nachrüstpflicht, wenn sie sich wirtschaftlich nicht trägt. Das ist der Fall, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Allgemeine Erklärungen, keine Beratung im Einzelfall. Hinweise zu diesen Inhalten

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