Das Gebäudeenergiegesetz verbietet den Betrieb alter Öl- und Gasheizkessel: Anlagen von vor 1991 dürfen nicht mehr laufen, jüngere nicht mehr nach 30 Betriebsjahren. Ausgenommen sind unter anderem Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Für fossil betriebene Heizkessel endet der Betrieb spätestens am 31. Dezember 2044. Das beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz soll dieses Enddatum aufheben, in Kraft ist es noch nicht.
Welche Altersgrenzen gelten für Heizkessel?
Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet nach dem Einbaudatum der Anlage. Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen Eigentümer nicht mehr betreiben.
Für Anlagen ab diesem Datum gilt eine Frist. Sie dürfen 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Das Alter der Anlage entscheidet also darüber, wann der Betrieb endet.
Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten?
Ja, drei. Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Ausgenommen sind ebenso heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt. Die dritte Ausnahme betrifft Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, die Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG sind, soweit sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Was gilt als äußerstes Enddatum für fossile Heizkessel?
Unabhängig von Alter und Ausnahmen setzt das Gesetz eine feste Grenze. Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Diese Grenze gilt für den gesamten Bestand, auch dann, wenn im Einzelfall noch keine der genannten Fristen erreicht wäre.
Hinweis zur Rechtsentwicklung
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es soll das Enddatum für den Betrieb rein fossiler Heizungen aufheben. In Kraft ist die Reform noch nicht. Bis zu ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt § 72 GEG unverändert weiter. Was sich mit dem GModG ändern soll, erläutert unsere Antwort „Was ändert sich für Hausbesitzer durch das beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?“.
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